Restmüll (gemischte Siedlungsabfälle)

Siedlungsabfälle sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 und § 4 Abs. 4 Z 1 StAWG 2004 Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.

Restmüll: gemischte Siedlungsabfälle, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der weder

  • Altstoffen (§ 4 Abs. 4 Z 1 StAWG 2004),
  • biogenen Siedlungsabfällen (§ 4 Abs. 4 Z 2 StAWG 2004),
  • sperrigen Siedlungsabfällen (§ 4 Abs. 4 Z 3 StAWG 2004)
  • noch dem Straßenkehricht (§ 4 Abs. 4 Z 4 StAWG 2004) zuzuordnen ist.
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