Altstoffe und Verpackungen

getrennt gesammelte, verwertbare Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 und § 4 Abs. 4 Z 1 StAWG 2004 Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.

Altstoffe gem. § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 sind Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

Altstoffe gem. § 4 Abs. 4 Z 1 StAWG 2004 sind getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle, wie z.B. Textilien, Papier, Metalle, Glas, Speiseöle und –fette – ausgenommen Verpackungsabfälle.

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