Info-Pool: Grundlagen

Gesetze, Normen, Pläne und Richtlinie

Abfall-Rahmenrichtlinie der EU

Die  Abfall-Rahmenrichtlinie der EU, veröffentlicht unter 2008/98/EG, wurde mit der AWG-Novelle 2010 - BGBl. I Nr. 9/2011 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt.

Diese Richtlinie legt einen Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Gemeinschaft fest. Sie soll zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beitragen, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden werden.

Abfallhierarchie räumt der Vermeidung, Wiederverwendung und dem Recycling einen Vorrang vor der sonstigen Verwertung ein - Grundlage dafür ist eine Trennung von Baurestmassen am Anfallort.

EU-Anforderung: bis 2020 Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen im Ausmaß von mindestens 70%.

Gesetze

BGBl. I Nr.

Rechtsnorm

100/2018

Bundesvergabebesetz 2018 ( konsolidierte Fassung)

Die Vergabe von öffentlichen Bau- Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird durch dieses Bundesgesetz geregelt.

102/2002 zuletzt geändert durch 
24/2020

Abfallwirtschaftsgesetz ({ konsolidierte Fassung)

Das Abfallwirtschaftsgesetz gründet auf dem Vorsorgeprinzip und den Säulen der Nachhaltigkeit. Im Zusammenhang mit dem Umgang mit Baurestmassen sind insbesondere die Zielsetzungen „Schonung von Ressourcen" und „stoffliche Verwertung ohne Gefährdungspotential" zu nennen. Auch für die Bauwirtschaft gilt in ihrem Tun, die in diesem Bundesgesetz definierte Abfallhierarchie:

  1. Abfallvermeidung
  2. Vorbereitung zu Wiederverwertung
  3. Recycling
  4. Sonstige Nutzung, zB energetisch
  5. Beseitigung

299/1989 zuletzt geändert durch
104/2019

Altlastensanierungsgesetz ( konsolidierte Fassung)

Ziel dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, wie alten Industrieanlagen oder Deponien, wenn von diesen Gefahren für die Umwelt ausgehen. Im Zusammenhang mit der Bauwirtschaft können Altlastensanierungsbeiträge fällig werden, wenn von den einzelnen Akteuren die gesetzlich definierten Spielregeln nicht eingehalten werden. Beitragspflichtig ist beispielsweise die Ablagerung von nicht aufbereiteten Baurestmassen oder die Vornahme einer nicht genehmigten Geländeveränderung mit Bodenaushubmaterial. Dieser Beitrag ist immer vom Abfallverursacher (z.B. Bauherr) zu tragen, muss vorher angemeldet werden und wird vom zuständigen Zollamt eingehoben.

LGBl. Nr. 59/1995
zuletzt geändert durch 71/2020

Steiermärkisches Baugesetz ( konsolidierte Fassung)

In diesem Baugesetz ist geregelt welche Bauwerke bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungsfrei sind. Bauansuchen sind bei der Gemeinde zu welcher das Baugrundstück gehört, einzubringen.  Im Bauverfahren ist Behörde erster Instanz der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanz der Gemeinderat.

Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002

BGBl. II Nr.

Verordnung

 181/2015
zuletzt geändert durch 290/2016

Recycling-Baustoffverordnung  Konsolidierte Fassung

Verordnung über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen.

341/2012

Abfallnachweisverordnung 2012 - ANVO 2012
 Konsolidierte Fassung

Verordnung über die Nachweispflicht über Abfälle

160/2012
zuletzt geändert durch 178/2018

Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV)
 Konsolidierte Fassung

497/2008

Abfallbilanzverordnung  ( konsolidierte Fassung)

Nach dieser Verordnung sind aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler dazu verpflichtet, jährliche Abfallbilanzen zu erstellen und im Wege des elektronischen Registers (EDM) zu melden. In den Jahresbilanzen müssen Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle in zusammengefasster Form nachvollziehbar dargestellt werden.

39/2008
zulrtzt geändert durch 291/2016

Deponieverordnung 2008  ( konsolidierte Fassung)

Die Deponieverordnung regelt den Bau, die Ausstattung und den Betrieb von Abfalldeponien. In der Verordnung finden sich detaillierte Vorgaben für die Beprobung und analytische Untersuchung von Abfällen. Für die Bauwirtschaft von besonderer Relevanz sind die Anforderungen an Aushubmaterialien vor der Deponierung.

570/2003
zuletzt geändert durch 409/2020

Abfallverzeichnisverordnung ( konsolidierte Fassung)

Mit dieser Verordnung wurde 2003 ein einheitliches Verzeichnis für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle normiert. Derzeit gelten die 5-stelligen Schlüsselnummern gem. Anlage 5 der Verordnung. Ein Gesamtkatalog der aktuellen Abfallschlüsselnummern ist am EDM-Portal veröffentlicht. 

472/2002

Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen ( konsolidierte Fassung)

Diese Verordnung regelt, welche mobilen Behandlungsanlagen einer Genehmigungspflicht gemäß § 52 AWG 2002 unterliegen. Darunter fallen u.a. Brechanlagen für die Behandlung von mineralischen Baurestmassen definierter Schlüsselnummern. 

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