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Abfallarten

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sieht zwei Abfallbegriffe vor:

  1. subjektiver Abfallbegriff:
    Der Besitzer will sich dessen entledigen oder hat sich dessen entledigt.

  2. objektiver Abfallbegriff: 
    Eine gesonderte Behandlung ist im öffentlichen Interesse, denn negative Auswirkungen auf die Umwelt sind zu erwarten (z.B.: Schüttungen im Wasserschongebiet).

Aushubmaterial und Baurestmassen sind Abfall.

HINWEIS: Mit 1. Jänner 2022 tritt der Anhang 1 der Abfallverzeichnisordnung in Kraft, dadurch werden sich Zuordnungen zu Abfallarten ändern.

Abfallart Beschreibung
Aushubmaterial

Bodenfremde Materialen wie z.B. Kohle, Asche, Schlacke gehören nicht zum Aushubmaterial!

Baurestmassen ist der Überbegriff für alle Abfälle aus Bautätigkeiten, die bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten anfallen.
Baustellenabfälle (kein Bauschutt) sind nicht verwertbarer Restabfall (Siedlungsabfall)
Siedlungsabfälle (sind keine Bau- und Abbruchabfälle) Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.
Kunststoffabfälle ohne Verpackung, wie Kunststoffprofile, Kunststoffrohre,
Schaumstoff- und Dämmstoffplatten etc.
Holzabfälle behandelt oder unbehandelt
Metallabfälle Eisen- und Stahlabfälle, NE-Metallschrott / NE-Metallemballagen, Sonstige Abfälle aus der Gruppe 35 des Abfallverzeichnisses
Glasabfälle Flachglas
Asbestabfälle Asbest / Asbeststaub, Asbestzement, Asbestzementstaub

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