Abfallsammlung - Gewerbe- & Industrieabfall

ausgenommen Siedlungsabfall

Die Sammlung von Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben erfolgt großteils über private Entsorgungsunternehmen. Lediglich für den Bereich der Siedlungsabfälle besteht eine Verpflichtung zum Anschluss an kommunale Sammelstrukturen (§ 6 Abs. 1 StAWG 2004 „Andienungspflicht“).

Entbindung von der Andienungspflicht

Die Entbindung von der Anschlusspflicht gem. § 6 Abs. 3 StAWG 2004 kann mit Bescheid der Gemeinde nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • nur auf Antrag des Liegenschaftseigentümers 
  • nur für Betriebe (Standort bezogen, nicht für den Gesamtkonzern!) 
  • Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 AWG 2002 (d. h. nur für Betriebe mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen)

Nachweis, dass Gemeinden die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder der Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Abfall­behandlung nicht erfüllen können.

Hinweis: alle Voraussetzungen müssen kumulierend erfüllt sein!

Der jeweilige Abfallwirtschaftsverband hat in diesem Verfahren Parteistellung! Das bedeutet er kann gegen einen Bescheid der Gemeinde auch Rechtsmittel (z. B. Berufung) ergreifen.

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