Kosten- und Leistungsrechnung Abfallwirtschaft Steiermark

Städte und Gemeinden hatten mit 1. Jänner 2020 ihr Rechnungswesen umzustellen und ein integriertes Drei-Komponenten-System bestehend aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt nach der VRV 2015 i.d.g.F. einzuführen.

Dies gilt gleichermaßen für Abfallwirtschaftsverbände, welche nach dem  Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetz organisiert sind und daher ebenfalls in den Geltungsbereich der  Steiermärkischen Gemeindehaushaltsverordnung 2019 i.d.g.F. - mit der Verpflichtung eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen - fallen.

Gemäß den betreffenden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes sind Gebühren auf Basis einer betriebswirtschaftlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu kalkulieren. Vor wenigen Monaten hat der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband den Arbeitsbehelf Nr. 64 " Kosten- und Leistungsrechnung in der Abwasser,- Abfall- und Schutzwasserwirtschaft" publiziert. Darin wird festgestellt, dass die Anforderungen an eine betriebswirtschaftlich orientierte Ermittlung des einfachen Jahreserfordernisses über die Möglichkeiten des kommunalen Rechnungswesens gemäß  VRV 2015 hinausgehen. Somit ist für die Gebührenkalkulation eine separate Kosten- und Leistungsrechnung zur Bestimmung des einfachen Jahreserfordernisses und der korrespondierenden Erlöse zu erstellen.

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung,  Abteilung 14 - Referat Abfall- und Ressourcenwirtschaft, bietet dazu gemeinsam mit dem  Gemeindebund Steiermark die Excel-Arbeitsmappe "Kosten- und Leistungsrechnung Abfallwirtschaft Steiermark" an. In dieser Arbeitsmappe ist als Grundlage für die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Darlehensaufnahmen und Gebührenverordnungen auch ein Liquiditätsplan für die Finanzierung der Investitionen der nächsten 10 Jahre enthalten. Mit Hilfe der zusätzlichen ebenfalls kostenlosen Dateien "Musterbeispiel", "Anwendungshilfe", "Kontenüberleitung" und "Buchungsbeispiele" wird eine effiziente Umsetzung durch die steirischen Städte, Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände gewährleistet.

Stand: 29. November 2022

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