ACHTUNG: Das Verbot von Brauchtumsfeuern wurde mit 11. Juni 2020 wieder aufgehoben. Worauf ist zu achten?
Information zum Abheizen von pflanzlichen Materialien!
Nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes ist das Verbrennen von pflanzlichen Materialien außerhalb dafür genehmigter Anlagen ganzjährig verboten. Für das Entfachen von "Brauchtumsfeuern" bestehen Ausnahmen mit strengen zeitlichen Einschränkungen.
Brauchtumsfeuer?
Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. Als solche Feuer gelten:
- Osterfeuer am Karsamstag (11. April 2020); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig; Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.
- Sonnwendfeuer (21. Juni 2020); da der 21. Juni 2020 auf einen Sonntag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am vorhergehenden Samstag, den 20. Juni 2020, zulässig;
- Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).
Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich!
So Feuern sie richtig:
Im Gemeindegebiet von Graz ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern GANZJÄHRIG VERBOTEN - siehe dazu BrauchtumsfeuerVO.
In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 liegen, sind nur Oster- und Sonnwendfeuer zulässig!
In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:
Feldkirchen bei Graz, Fernitz-Mellach (je eines in den Alt-Gemeinden Fernitz und Mellach), Gabersdorf, Gössendorf, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Lang, Lebring-St. Margarethen, Leibnitz (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Seggauberg, je eines in den Alt-Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz), Raaba-Grambach (je eines in den Alt-Gemeinden Raaba und Grambach), St. Veit in der Südsteiermark (keine Beschränkung in den Alt-Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach), Seiersberg-Pirka (je eines in den Alt-Gemeinden Seiersberg und Pirka), Straß in Steiermark (je eines in den Alt-Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau, Spielfeld, Vogau), Tillmitsch, Unterpremstätten-Zettling (je eines in den Alt-Gemeinden Unterpremstätten und Zettling), Wagna, Werndorf, Wildon (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Stocking, je eines in den Alt-Gemeinden Wildon und Weitendorf), Wundschuh.
Außerhalb der Stadt Graz und der oben angeführten Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der BrauchtumsfeuerVO einzuhalten.
Vorgaben:
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall). Ein "Zusammensammeln" von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig!
Dabei ist auch zu beachten, dass von der Gemeinde bzw. von einem privaten Unternehmen abgeholter Strauch- und Baumschnitt (Grünschnittsammelstellen, Strauchschnittabfuhr, Häckseldienst) als Abfall gilt und daher keinesfalls für Osterfeuer verwendet werden darf. Die Gemeinde bzw. das Unternehmen hat mit der Übernahme die Verpflichtung zur Verwertung nach den Vorgaben der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle übernommen!!!
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden. Abfälle sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen über die Sammeleinrichtungen der Gemeinden (Altstoffsammelzentren, Sperrmüllabfuhr) oder über befugte Abfallsammler zu entsorgen!
In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung der Aschen sind die Vorgaben der Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten.
Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-- bestraft!
Vorsicht:
Wenn Sie trotzdem ein Brauchtumsfeuer entzünden, beachten Sie die Bestimmungen des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes. Das Verbrennen im Freien ist nur bei Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, entsprechender Überwachung des Verbrennens und bei Durchführung von Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig. Das Entzünden größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Stunde vorher, anzuzeigen. Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig!
Tipp:
Nach den Bestimmungen der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle sind Materialien pflanzlicher Herkunft im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten (Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder der Sammlung biogener Abfälle (Biotonne, Altstoffsammelzentrum, Grünschnittsammelstelle, Häckseldienst, usw.) zuzuführen.
Nutzen Sie diese Möglichkeiten und verzichten Sie auf das Abbrennen im Freien! Damit vermeiden Sie auch, dass Kleintiere qualvoll im Feuer verenden!
Schädlings- und krankheitsbefallene Materialien?
Nach den Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. August 2012 über die Zulässigkeit von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen ( Verbrennungsverbot-AusnahmenVO) ist das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien zulässig, wenn
- dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und
- keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.
Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter Form (z.B. mittels Fotos) zu dokumentieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf Verlangen sind die Dokumentationen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen.
Weitere Fachinformationen:
Mit Feuerbrand befallene Pflanzen oder Pflanzenteile:
Info am Agrarserver |Info der Landwirtschaftskammer Steiermark
Buchsbaumzünsler:
Info des Umweltanwaltes
Für den Inhalt verantwortlich: Dipl. Ing. Erich Gungl, Telefon: (0316) 877-4328
Letzte Änderung: 11. März 2020
Zum Brauchtum ...

© Katholische Stadtkirche Graz
(aus Wikipedia, die freie Enzyklopädie)
In der Praxis werden Brauchtumsfeuer jedoch oftmals ohne Zusammenhang mit religiösen Feiern auch zur Abfallentsorgung missbraucht und zu Zeiten entfacht, die keine anerkannten Brauchtumstage sind!
Diese Vorgangsweise ist verboten und führt zu unnötigen Umweltbelastungen!