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Abfallarten
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sieht zwei Abfallbegriffe vor:
- subjektiver Abfallbegriff:
Der Besitzer will sich dessen entledigen oder hat sich dessen entledigt.
- objektiver Abfallbegriff:
Eine gesonderte Behandlung ist im öffentlichen Interesse, denn negative Auswirkungen auf die Umwelt sind zu erwarten (z.B.: Schüttungen im Wasserschongebiet).
Aushubmaterial und Baurestmassen sind Abfall.
HINWEIS: Mit 1. Jänner 2022 tritt der Anhang 1 der Abfallverzeichnisordnung in Kraft, dadurch werden sich Zuordnungen zu Abfallarten ändern.
| Abfallart | Beschreibung |
| Aushubmaterial |
Bodenfremde Materialen wie z.B. Kohle, Asche, Schlacke gehören nicht zum Aushubmaterial! |
| Baurestmassen | ist der Überbegriff für alle Abfälle aus Bautätigkeiten, die bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten anfallen. |
| Baustellenabfälle (kein Bauschutt) | sind nicht verwertbarer Restabfall (Siedlungsabfall) |
| Siedlungsabfälle (sind keine Bau- und Abbruchabfälle) | Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. |
| Kunststoffabfälle | ohne Verpackung, wie Kunststoffprofile, Kunststoffrohre, Schaumstoff- und Dämmstoffplatten etc. |
| Holzabfälle | behandelt oder unbehandelt |
| Metallabfälle | Eisen- und Stahlabfälle, NE-Metallschrott / NE-Metallemballagen, Sonstige Abfälle aus der Gruppe 35 des Abfallverzeichnisses |
| Glasabfälle | Flachglas |
| Asbestabfälle | Asbest / Asbeststaub, Asbestzement, Asbestzementstaub |
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