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Zweckgebundene Verwertung von Bodenaushub

Damit die Verwendung von Boden- bzw. Erdaushub nicht als Beseitigung sondern als Verwertung gilt bzw. ein Entfallen der der Alsag-Beitragspflicht möglich ist, muss der Einsatz des Aushubmaterials einem vorab definierten Zweck dienen.

Konkret bedeutet das, dass Beodenaushubmaterial gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 des Altlastensanierungsgesetzes von der AlSAG-Beitragspflicht ausgenommen ist, sofern es für das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder zum Bergversatz verwendet wird. Das gleiche gilt gemäß § 3 Abs. 1a Z 5 für Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine der oben genannten Tätigkeiten verwendet wird.

Steht nicht die sinnvolle Verwendung sondern die Beseitigung des Materials im Vordergrund so handelt es sich um eine Deponierung.

Im Einzelfall kann nur durch eine Prüfung durch die zuständige Behörde festgestellt werden, ob eine Ablagerung, Zwischenlagerung oder Verwendung von Aushubmaterial zulässig ist bzw. ob eine Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht besteht.

 

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