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Abfälle aus dem medizinischen Bereich

Pflichten des Abfallbesitzers

Grundlagen nach dem Bundesabfallwirtschaftsgesetz:

Medizinische Abfälle© A14

Nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und der zugehörigen Verordnungen ist grundsätzlich immer der aktuelle Abfallbesitzer für die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung „seiner Abfälle“ verantwortlich.

Nach den Vorgaben des § 2 Abs. (6) AWG 2002 ist Abfallbesitzer entweder der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat. Dabei ist Abfallerzeuger jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. Der Begriff des Abfallbesitzers ist dabei nicht auf Personen (bzw. Firmen), die gezielt im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind eingeschränkt (z.B. Entsorgungsunternehmen), sondern umfasst beispielhaft auch Haushalte, Produktions- und Dienstleistungsbetriebe und medizinische Einrichtungen (Ärzte, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Sanatorien, usw.).

Somit verpflichtet der Gesetzgeber bereits den Erzeuger von Abfällen (Abfallersterzeuger) umfassend zur ordnungsgemäßen Sammlung und Behandlung, der bei seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle! Insbesondere für die richtige Zuordnung nach fachlichen Kriterien (gefahrenrelevante Eigenschaften, stoffliche Zusammensetzung, usw.) ist ausschließlich der Abfallersterzeuger verantwortlich!

Abfallarten aus dem medizinischen Bereich:

Damit liegt auch die Verantwortung für die Zuordnung von Abfällen aus dem medizinischen Bereich bei den (juristischen) Personen, durch deren Tätigkeit diese Abfälle entstehen (Ärzte als eigenverantwortliche Betreiber ihrer Praxis, Spitals- oder Pflegeheimbetreiber, Betreiber von Ambulatorien, Hauspflegepersonal, usw.). Diese haben verantwortlich zu entscheiden, ob es sich bei den im medizinischen Bereich anfallenden Abfallfraktionen um

  • Abfälle, die weder innerhalb noch außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen (Siedlungsabfälle, sofern diese mit gemischten Siedlungsabfällen aus Haushalten und haushaltsähnlichen Einrichtungen vergleichbar sind; Sperrmüll; Biogene Abfälle; Straßenkehricht; Altstoffe (Papier, Glas, Verpackungen, usw.)); dieser Fraktion dürfen nur Abfälle zugeordnet werden, die auch tatsächlich in Haushalten und haushaltsähnlichen Einrichtungen anfallen (und zwar ohne Krankheits- oder Verletzungsfall!).

  • Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereiches eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen mit einer Unterteilung in Abfälle ohne Verletzungsgefahr, Abfälle mit Verletzungsgefahr, Nassabfälle sowie Körperteile und Organabfälle.

  • Abfälle, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereiches eine Gefahr darstellen und daher in beiden Bereichen einer besonderen Behandlung bedürfen.

  • Sonstige im medizinischen Bereich anfallende Abfälle (Abfälle von Arzneimitteln; Desinfektionsmittel; Quecksilber und quecksilberhaltige Rückstände; Fotochemikalien; Laborabfälle und Chemikalienreste; Tierische Fäkalien; Küchen- und Kantinenabfälle; Elektro- und Elektronikgeräte) handelt!

Sammlung, Beförderung und Behandlung:

In weiterer Folge hat jeder Abfallbesitzer, wie z.B.

  • Ärzte als eigenverantwortliche Betreiber ihrer Praxis,
  • Spitals- oder Pflegeheimbetreiber,
  • Betreiber von Ambulatorien,
  • Hauspflegepersonal,
  • usw.

nach § 15 AWG 2002 die Verpflichtung bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung der durch seine Tätigkeit anfallenden Abfälle die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 zu beachten und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) zu vermeiden. Besonders ist dabei auch der Abs. 5 des § 15 AWG 2002 zu beachten, nachdem der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben hat, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen vermieden werden.

Durch Nichtbeachtung der Bestimmungen des AWG 2002 und der zugehörigen Verordnungen in Zusammenhang mit den technischen Vorgaben zur Sammlung, Lagerung und Behandlung von medizinischen Abfällen in der ÖNORM S2104 können folgende öffentliche Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt werden:

  • Gefährdung der Gesundheit von Menschen (Verletzungsgefahr, Infektionsgefahr, usw.) vor allem bei Einbringung von medizinischen Abfällen in öffentlich zugängliche Sammelbehälter (z.B. Restmülltonnen einer Sammelinsel in einer Siedlung). 

  • Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß (nachdem Restmüll in der Steiermark mechanisch/biologisch behandelt wird führt die Beimengung von medizinischen Abfällen zu Verunreinigungen, die eine Behandlung erschweren bzw. bei den Behandlungsanlagen auch zu unzulässigen Emissionen führen können). 

  • Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (siehe Gesundheitsgefährdung).

Für den Inhalt verantwortlich: Dipl.-Ing. Erich Gungl - Telefon: (0316) 877-4328
Letzte Änderung: 15. März 2006

 

Kontakt

  • A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit

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