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Sammlung von Baurestmassen und Bodenaushub

Die korrekte Behandlung von Baurestmassen und Bodenaushub ist wichtig für den Umweltschutz. Daher müssen diese Abfälle bereits am Entstehungsort, also auf der Baustelle, sortenrein getrennt werden. Bauherren und Bauunternehmen sind für diese Trennung verantwortlich, wobei besonders auf die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen zu achten ist. Die Sammlung erfolgt in der Regel durch private Entsorgungsunternehmen, die Container bereitstellen. Kleinere Mengen können auch in kommunalen Sammelzentren abgegeben werden. Abfallsammler und -behandler sind verpflichtet, elektronische Aufzeich- nungen über die Abfälle zu führen und jährlich eine Abfallbilanz an die Landesregierung zu melden. Bauherren müssen die Nach- weise über die fachgerechte Entsorgung oder Verwertung mindestens sieben Jahre aufbewahren.

Sortenreine Erfassung der Abfälle am Anfallsort

Die Voraussetzung für eine Verwertung von Baurestmassen (Recycling) ist eine sortenreine Erfassung der Abfälle möglichst bereits vor Ort auf der Baustelle. Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Bei einem geordneten Rückbau ist eine möglichst sortenreine Zerlegung in die einzelnen Fraktionen zu erreichen. Für alle Fraktionen gilt die gemäß  § 6 Recycling-Baustoffverordnung vorhergesehene Trennpflicht. Insbesondere gilt das für die Trennung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie Baustellenabfällen von anderen Abfällen.

Sammlung:  

Die Sammlung erfolgt großteils über Container privater Entsorgungsunternehmen, die direkt bei den Baustellen aufgestellt werden. Kleinmengen aus Umbau- und Renovierungsarbeiten in privaten Haushalten sowie von Einfamilienhäusern werden auch in den kommunalen Altstoffsammelzentren entgegengenommen.

Darüber hinaus sind gefährliche Abfälle und Altöle, die bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallen, von den nicht gefährlichen Abfällen zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Umwelt kommt.

Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen:  

Werden die anfallenden Abfälle vom Bauherrn befugten Abfallsammlern und oder Abfallbehandlern übergeben, reichen als Nachweis für eine umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung Rechnungsunterlagen, Lieferscheine und dergleichen, aus denen die exakten Abfallarten und Mengen hervorgehen. Diese Nachweise muss der Bauherr zumindest sieben Jahre aufbewahren und für nachträgliche Behördenprüfungen vorlegen können. 

Gemäß  Abfallbilanzverordnung 2008 haben darüber hinaus Abfallsammler und -behandler Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen, und damit auch von Baurestmassen, für jedes Kalenderjahr fortlaufend elektronisch zu führen. Um diese Pflicht erfüllen zu können, haben sich Abfallsammler und -behandler im  Elektronisches Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten - eRAS am  EDM-Portal vorab zu registrieren.

Abfallsammler und -behandler haben eine Jahresabfallbilanz, zusammengefasst in einer einzigen XML-Datei, im Wege des Registers bis spätestens 15. März jeden Jahres, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden.

EDM = Elektronisches Datenmanagement ( www.edm.gv.at)

 

Kontakt

  • A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit

Links

  • zum "Baurestmassen-Leitfaden" für Bauherrn etc.

TOP Links

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www.umweltbundesamt.steiermark.at aufrufen!
www.bmluk.gv.at aufrufen!
www.abfallwegweiser.steiermark.at aufrufen!

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