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Info Pool: Fachbeitrag

Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen

Aufzeichnungspflicht gem. § 17 AWG 2002

Recycler bzw. Deponiebetreiber, die rechtlich über Abfälle verfügen (Abfallbesitzer), sind jedenfalls Abfallbehandler und unterliegen daher der Aufzeichnungspflicht gem.  § 17 Abs. 1 AWG 2002.

Deponiebetreiber müssen zusätzlich weiterführende Aufzeichnungen gem.  § 17 Abs. 3 AWG 2002 führen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der  Deponieverordnung 2008 einzuhalten.

Registrierungs- und Meldepflichten für aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler

Abfallsammler und -behandler müssen sich gemäß  § 22 AWG 2002 im  elektronischen Register für Anlagen und Personen-Stammdaten (eRAS) registrieren und gemäß  § 4 in Verbindung mit  Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung ihre Stammdaten eintragen.

Darüber hinaus haben Abfallsammler und -behandler gemäß  § 5 in Verbindung mit  Anhang 2 der Abfallbilanzverordnung Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen, und damit auch von Baurestmassen, für jedes Kalenderjahr fortlaufend elektronisch zu führen.

Abfallsammler und -behandler haben eine Jahresabfallbilanz, zusammengefasst in einer einzigen XML-Datei, im Wege des Registers bis spätestens 15. März jeden Jahres, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden.

  • Präsentation zur  Abfallbilanzverordnung 
  • Videoanleitung zur Übermittlung der Jahresabfallbilanzmeldung 
  • Information zur  Registrierung für das Elektronische Datenmanagement 
  • ONLINE-Registrierungsantrag unter  www.edm.gv.at 

Hersteller von Recycling-Baustoffen haben darüber hinaus die Aufzeichnungs- und Meldepflichten gem.  Anhang 5 der Recycling-Baustoffverordnung einzuhalten. 

A) Vor der erstmaligen Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A hat sich der Hersteller beim BMK als "Hersteller von Recyclingbaustoffen" zu deklarieren und eine verbindliche Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbots gem.  § 15 Abs. 2 AWG 2002 abzugeben.

B) Registrierung neuer Anlagen im EDM und Kennzeichnung mit den zutreffenden Anlagenattributen (zB. BE-ABIl):

  • Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A, 
  • Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe und

C) Für mobile Behandlungsanlagen sind am Standort mit Sitzadresse zwei zusätzliche Lager (U-A, sonstige RBs) zu erfassen und zu kennzeichnen (BE-ABIl).

  •  Recycling-Baustoffverordnung BGBl II Nr. 181/2015 - Anhang 5
  •  Recycling-Baustoffverordnung und EDM - Registrieren, Aufzeichnen und Melden
    (Präsentation von Dr. Michael Pollak i.A. des BMLFUW am 11. 11.2015)

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Infobox

  • Info-Broschüre zur Abfallbilanzierung im EDM
  • Präsentation zur Recycling-Baustoffverordnung

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8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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