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Kosten, Erlöse und Gebühren

der kommunalen Abfall- und Stoffflusswirtschaft

Entsorgungs- und Behandlungskosten

Die Entsorgungs- und Behandlungskosten sind abhängig von der Abfallart, dem Sammelsystem, dem Sammelintervall, der Anzahl der Sammelbehälter, den regionalen Strukturen, den Transportwegen und der Behandlungsart. Sie setzen sich konkret aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Abfallsammlung im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr 
  • Getrennte Sammlung von Altstoffen und biogenen Abfällen
  • Getrennte Sammlung von Problemstoffen 
  • Abfallverwertung bzw. Abfallbehandlung 
  • Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Altstoffsammelzentren und Altstoffsammelinseln
  • ASZ-Personal, einschließlich deren Aus- und Weiterbildung
  • Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung
  • Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft
  • Schuldendienstleistungen für sachbezogene Darlehen
  • Anteilige Verwaltungskosten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes
  • Bildung von Instandhaltungs-, Erneuerungs-, und allfälligen Erweiterungsrücklagen
  • Flurreinigungsaktionen und Beseitigung wilder Ablagerungen
 
Erlöse und Entgelte

Für eine Reihe von Abfallarten sind am Rohstoffmarkt Erlöse zu erzielen. Dadurch kann eine Reduzierung der Entsorgungskosten und damit eine Entlastung der Müllgebühren erreicht werden. Voraussetzung dafür ist die getrennte Erfassung der einzelnen Abfallfraktionen in den Altstoffsammelzentren (wie. z.B. Papier und Karton, Altmetalle, Autobatterien, Altspeiseöle und -fette ....).

Darüber hinaus kann im Rahmen der Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ein Infrastrukturentgelt sowie für die Standplatzreinigung Entgelte bezogen werden.

 
Gebühren und Kostenersätze in der kommunalen Abfallwirtschaft

Die Gestaltung der Gebühren ist im § 13 des Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004) geregelt. Demnach hat sich die Höhe der Gebühren nach den Zielen und Grundsätzen des StAWG 2004 zu orientieren. Die Gebühr kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen nicht übersteigt.

Gemäß §13 Abs. 4 StAWG 2004 ist die Höhe der Gebühr nach bereitgestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu berechnen (variable Gebühr), wobei in der Abfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.

Die Gebühren- und Kostenersätze sind nach der Abfuhrordnung von der Gemeinde vorzuschreiben.

 
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