Batterienverordnung - NEU
Rückgabe von Altbatterien ab 26. September 2008
Unterscheidung in 3 Kategorien!
Für die Rückgabe von Altbatterien ist eine Zuordnung zu einer der 3 vorgegebenen Kategorien notwendig:
- Gerätebatterien (Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren)
- Fahrzeugbatterien (Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen)
- Industriebatterien (Batterien und Akkumulatoren, die für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind, ausgenommen jene die in Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte Verwendung finden)
Rückgabe von Gerätebatterien
Diese können durch den Letztverbraucher (=jeder, der Batterien zum Gebrauch erwirbt, somit auch gewerbliche Verbraucher) zumindest unentgeltlich bei den
- Letztvertreibern dieser Batterien (z.B. Supermarkt, Elektrohandel, Baumarkt),
- Sammelstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Altstoffsammelzentrum),
- Sammelstellen, die von den Herstellern (und Importeuren) oder von diesen beauftragten Sammel- und Verwertungssystemen dafür eingerichtet werden,
zurückgegeben werden. Batterien die durch den Letztverbraucher nicht entnommen werden, können wie bisher mit den Elektroaltgeräten entsorgt werden (Details siehe Elektroaltgeräteverordnung).
Hinweis: In diese Kategorie können auch Industriebatterien fallen, soferne sie in Elektro- und Elektronikgeräten für den privaten Haushalt Verwendung finden.
Rückgabe von Fahrzeugbatterien
Letztverbraucher können Fahrzeugbatterien zumindest unentgeltlich
- bei Letztvertreibern dieser Batterien (z.B.: Baumarkt, Autoersatzteilhandel, Tankstelle, KFZ-Fachbetrieb),
- bei Sammelstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Altstoffsammelzentrum), die Fahrzeugbatterien freiwillig zurücknehmen,
- bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller (und Importeure) oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,
zurückgeben. Fahrzeugbatterien können auch wie bisher mit dem Altfahrzeug gemäß Altfahrzeugeverordnung zurückgegeben werden.
Rückgabe von Industriebatterien
Ausnahmebestimmungen
Ausgenommen von der Verordnung sind Batterien, die
- in Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und deren Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, oder
- in Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum verwendet werden.
Für Geräte- oder Fahrzeugbatterien die im Wege des (elektronischen) Versandhandels erworben wurden, kann der Letztvertreiber seine Rücknahmeverpflichtung durch die Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, und hat diese und deren Öffnungszeiten dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekanntzugeben.
TIPP!
Hersteller, Sammelsysteme, und Sammelstellen können tagesaktuell unter www.edm.gv.at abgefragt werden.