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Batterienverordnung - NEU

Rückgabe von Altbatterien ab 12. Juni 2023

Unterscheidung in 5 Kategorien

Für die Rückgabe von Altbatterien ist eine Zuordnung zu einer der 5 vorgegebenen Kategorien notwendig:

  • Gerätebatterien (Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren mit einem Gewicht von unter 5kg)
  • Starterbatterien (Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen)
  • Elektrofahrzeugbatterien (Batterien oder Akkumulatoren, die speziell für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen mit zwei oder mehr Rädern ausgelegt sind (E-Autos und E-LKW)
  • LV-Batterien (Batterie für leichte Verkehrsmittel) - (Batterie oder Akkumulator mit 25kg oder weniger, der/die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt ist (E-Bike, E-Scooter, Batterien oder Akkumulatoren von sonstigen elektrisch betriebenen Leichtfahrzeugen)
  • Industriebatterien (Batterien und Akkumulatoren, die für industrielle oder gewerbliche Zwecke Verwendung finden)

Ab 18.08.2025 müssen alle Batterien der bestehenden Batteriekategorien, welche der Händler selbst anbietet oder angeboten hat, auch von diesem zurückgenommen werden.

Diese können durch den Letztverbraucher (=jeder, der Batterien zum Gebrauch erwirbt, somit auch gewerbliche Verbraucher) zumindest unentgeltlich bei den

  • Letztvertreibern dieser Batterien (z.B. Supermarkt, Elektrohandel, Baumarkt),
  • Sammelstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Altstoffsammelzentrum),
  • Sammelstellen, die von den Herstellern (und Importeuren) oder von diesen beauftragten Sammel- und Verwertungssystemen dafür eingerichtet werden,

zurückgegeben werden.

Batterien die durch den Letztverbraucher nicht entnommen werden, können wie bisher mit den Elektroaltgeräten entsorgt werden (Details siehe  Elektroaltgeräteverordnung).

Hinweis: In diese Kategorie können auch Industriebatterien fallen, sofern sie in Elektro- und Elektronikgeräten für den privaten Haushalt Verwendung finden.

Letztverbraucher können Starterbatterien Ihres Fahrzeugs zumindest unentgeltlich

  • bei Letztvertreibern dieser Batterien (z.B.: Baumarkt, Autoersatzteilhandel, Tankstelle, KFZ-Fachbetrieb),
  • bei Sammelstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Altstoffsammelzentrum), die Fahrzeugbatterien freiwillig zurücknehmen,
  • bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller (und Importeure) oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,

zurückgeben.

Fahrzeugbatterien können auch wie bisher mit dem Altfahrzeug gemäß  Altfahrzeugeverordnung zurückgegeben werden.

Verbleiben im Regelfall im Fahrzeug.

Letztverbraucher können Elektrofahrzeugbatterien zumindest unentgeltlich

  • bei Letztvertreibern dieser Batterien (z.B.: Autohandel, Autoersatzteilhandel, KFZ-Fachbetrieb),
  • bei Sammelstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Altstoffsammelzentrum), die Elektrofahrzeugbatterien freiwillig zurücknehmen,
  • bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller (und Importeure) oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,

zurückgeben.

Elektrofahrzeugbatterien können auch wie bisher mit dem Altfahrzeug gemäß  Altfahrzeugeverordnung zurückgegeben werden.

Letztverbraucher können LV-Batterien zumindest unentgeltlich

  • bei Letztvertreibern dieser Batterien (z.B.: Einzelhandel, Onlinehandel),
  • bei Sammelstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Altstoffsammelzentrum), die Fahrzeugbatterien freiwillig zurücknehmen,
  • bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller (und Importeure) oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,

zurückgeben.

Letztverbraucher können Industriebatterien zumindest unentgeltlich

  • bei Letztvertreibern dieser Batterien (z.B.: Einzelhandel)
  • bei Sammelstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Altstoffsammelzentrum), die Fahrzeugbatterien freiwillig zurücknehmen,
  • bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller (und Importeure) oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,

zurückgeben.

TIPP: Hersteller, Sammelsysteme, und Sammelstellen können tagesaktuell unter  www.edm.gv.at abgefragt werden.

Austauschbarkeit

Ab dem 18.02.2027 müssen Geräte- und LV-Batterien von Endnutzern mit handelsüblichen Werkzeugen, oder wenn nicht anders möglich, mit Spezialwerkzeugen, die dem Nutzer kostenlos mit dem Produkt zur Verfügung gestellt werden müssen, entfernt und ausgetauscht werden können.

QR-Code

Ebenfalls ab dem 18.02.2027 müssen alle Batterien mit einem QR-Code versehen sein, mit dem einschlägige Informationen (unter anderem Kapazität, chemische Zusammensetzung und Angaben zum Erzeuger), Informationen zur Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien und die EU-Konformitätserklärung ausgelesen werden können. Bei LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität größer als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien kann mit dem QR-Code auch auf den Batteriepass zugegriffen werden.


Link zur Verordnung:  EU Verordnung über Batterien und Altbatterien



Letzte Aktualisierung am 10.09.2025

 

Kontakt

  • A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit
www.bmluk.gv.at aufrufen!

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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