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Anlagenformen

Nach dem Grundsatz der dezentralen Kompostierung wird versucht, die Einzel- und Gemeinschaftskompostierung zu fördern. Die nächste Stufe ist die landwirtschaftliche Kompostierung, gefolgt von gemeindeeigenen und den gewerblichen Anlagen mit größeren Kapazitäten.

Einzelkompostierung

Beispiel für Einzelkompostierung © A14

Die Einzelkompostierung ist eine altbewährte Form des Kompostierens, die auf einfachste Weise den Naturkreislauf schließt. Die BewohnerInnen eines Ein- oder Mehrfamilienhauses mit Grün- und Gartenflächen verwerten ihre biogenen Abfälle selbst und verwenden den Kompost auf den eigenen Flächen.

Bei der Einzelkompostierung kommt, wie auch bei der Gemeinschaftskompostierung, hauptsächlich ein Kompostsilo aus Holz oder Drahtgitter zur Anwendung. In der Steiermark ist die Einzelkompostierung aufgrund der ländlichen Strukturen weit verbreitet.

Aufgrund der Geringfügigkeit möglicher Umweltauswirkungen bei ordnungsgemäßer Kompostierung ist kein behördliches Bewilligungsverfahren notwendig.

Gemeinschaftskompostierung

Die Bewohner von Reihenhaussiedlungen, Genossenschaftsbauten und Wohnsiedlungen schließen sich zusammen, um gemeinsam nach dem Prinzip der Einzelkompostierung eine Kompostieranlage zu betreuen, in der sie ihre biogenen Küchen- und Gartenabfälle verarbeiten. Der Kompost kann für die Grün- und Gartenflächen der Siedlung verwendet werden.

Aufgrund der Geringfügigkeit möglicher Umweltauswirkungen bei ordnungsgemäßer Kompostierung ist kein behördliches Bewilligungsverfahren notwendig.

Landwirtschaftliche Kompostierung

Bei der landwirtschaftlichen Kompostierung ist die Anlage organisatorisch mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbunden und stellt eine untergeordnete Rolle zur gesamten land– und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dar. Betriebseigene Wirtschaftsdünger und sonstige organische Reststoffe des landwirtschaftlichen Betriebes werden gemeinsam mit biogenen Abfällen und Strukturmaterial zu Kompost verarbeitet, welcher auf eigenen oder gepachteten landwirtschaftlich genutzten Flächen verwertet wird. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Kompostierung kommt, je nach Jahresverarbeitungsmenge, hauptsächlich die offene Mietenkompostierung zur Anwendung.

Landwirtschaftliche Kompostieranlagen sind Abfallbehandlungsanlagen und gemäß §37 AWG 2002 genehmigungspflichtig. Zuständig für das abfallrechtliche Genehmigungsverfahren ist der Landeshauptmann, Fachabteilung 13A.

Gewerbliche Kompostieranlagen

Die Betreiber von gewerblichen Kompostieranlagen können Gemeinden, Abfallwirtschaftsverbände sowie private Firmen sein. Ausgangsmaterialien gemäß Kompostverordnung 2001 werden in einer Kompostieranlage verarbeitet und der Kompost an Dritte abgegeben. Je nach Standort, Verarbeitungsmenge und Ausgangsmaterialien kommen sowohl offene als auch geschlossene Kompostiersysteme zur Anwendung.

Gewerbliche Kompostieranlagen sind Abfallbehandlungsanlagen und nach Gewerbeordnung genehmigungspflichtig. Die zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist die Bezirkshauptmannschaft.

 

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