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Sammlung und Behandlung von Asbestzement

Regelungen für gebundene Asbestfasern seit 1. Jänner 2007

Asbest ist ein verbotenes Material, das aufgrund seiner Gesundheitsgefahren nicht mehr verwendet werden darf. Dennoch enthält noch immer eine Vielzahl von Gebäuden asbesthaltige Produkte, die bei Reparaturen oder Abbrucharbeiten korrekt entsorgt werden müssen. Informationen zum richtigen Umgang mit Asbest finden Sie nachfolgend.

Abbildung eines Hausdaches aus Asbestzementplatten.
Hausdach Asbestzementplatten (Eternit)© aerogondo-stock.adobe.com

Asbest ist eine Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende faserförmige Mineralien. Aufgrund seiner großen Festigkeit, seiner Hitze-und Feuerfestigkeit sowie seiner isolierenden Eigenschaften und seiner chemischen Stabilität wurde Asbest im Zeitraum von 1960 bis 1990 für eine Vielzahl an Verwendungszwecken eingesetzt.

Heute ist der Einsatz von Asbest aufgrund der Gesundheitsgefahren, die von diesem Material ausgehen in der gesamten europäischen Union untersagt, denn die feinen Fasern aus denen Asbest besteht können bei mechanischer Einwirkung (z.B. bei unsachgemäßen Behandlung von Asbestprodukten) freigesetzt werden. Werden diese Fasern dann über einen längeren Zeitraum über die Atemluft aufgenommen, kann Asbest eine Staublunge, Brustkrebs oder Bauch- und Rippenfellkrebs verursachen.

Aber auch wenn die in Verkehr Setzung asbesthaltiger Produkte heute untersagt ist befindet sich noch immer eine Vielzahl an asbesthaltigen Produkten in Verwendung, die nach dem Ende ihrer Nutzungsdauer einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müssen. Dies bedeutet vor allem bei der Behandlung und Entsorgung die Freisetzung von Asbestfasern in die Atemluft zu minimieren bzw. zu verhindern.


Seit 1. Jänner 2007 sind asbesthaltige Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung als gefährliche Abfälle zu sammeln, behandeln und entsorgen.

Dies betrifft auch die bei Umbau- und Abbrucharbeiten anfallenden asbesthaltigen Dacheindeckungen, Fassadenplatten und Isoliermaterialien. Diese Materialien sind zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern unter Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen zu demontieren und in eigenen Sammelbehältern zu lagern. Um das Entstehen von Asbeststaub zu vermeiden dürfen die Asbestzementplatten keinesfalls gebrochen oder gesägt werden. Eine Vermischung mit anderen Abfällen ist verboten. Um die Einhaltung dieser Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten empfiehlt es sich ein Fachunternehmen mit der Demontage und Entsorgung der Asbest zu beauftragen.

Eine Wiederverwendung von gebrauchten, demontierten Asbestzementprodukten ist verboten.


Weitere Informationen über den richtigen Umgang mit asbesthaltigen Abfällen:

  •   M.plus 267 Richtiger Umgang mit Asbest (AUVA)
  •  Richtiger Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten

Die richtige Entsorgung

Die Weitergabe ist ausschließlich an einen nach § 24a AWG 2002 befugten Abfallsammler unter Einhaltung der Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung (Begleitscheinpflicht) zulässig. Eine Ablagerung ist nur auf einer dafür genehmigten Deponie möglich.

Erlaubnis für Sammlung und Behandlung von Abfällen

Zuständige Abteilung:  Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht 

 Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

Sammlung über die Gemeinde

Nach den Bestimmungen des AWG 2002 sind „Problemstoffe" gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfälle vergleichbar sind.

Die bei Umbau- und Abbrucharbeiten in privaten Haushalten anfallenden asbesthaltigen Materialien (z.B. Dacheindeckungen, Fassadenplatten und Isoliermaterialien) sind aufgrund des unregelmäßigen Anfalls in großen Mengen grundsätzlich keine Problemstoffe. Insbesondere entstehen diese Abfälle bei Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen. Damit sind diese Materialien auch keine Siedlungsabfälle und es besteht für die Gemeinden auch keine Verpflichtung zur Sammlung (z.B. Altstoff- und Problemstoffsammelzentrum, Sperrmüllsammlung).

Falls trotzdem von Haushalten asbesthaltige Materialien in kleinen Mengen in der Problemstoff- oder Altstoffsammlung angeliefert werden, wird dringend empfohlen diese zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, unter Beachtung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, von der Gemeinde zu übernehmen.

Die Deponierung von Asbest

Gemäß § 10 der Deponieverordnung dürfen Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter Einhaltung gewisser Vorraussetzungen abgelagert werden. Eine Ausstufung von Asbestabfällen ist gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.



Letzte Aktualisierung am 16.03.2026

 

Kontakt

  • A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit
www.bmluk.gv.at aufrufen!

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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