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Sammlung und Behandlung von Asbestabfällen

Neue Regelungen für gebundene Asbestfasern seit 1. Jänner 2007!

 
 

Die bisher unter den Abfallschlüsselnummern 31412 - Asbestzement und 31413 - Asbestzementstäube als nicht gefährliche Abfälle gesammelten und deponierten Asbestabfälle (Abfälle mit gebundenen Asbestfasern) müssen nach Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung seit 1. Jänner 2007 als gefährliche Abfälle entsorgt werden. Diese Änderung betrifft auch die bei Umbau- und Abbrucharbeiten anfallenden asbesthaltigen Dacheindeckungen, Fassadenplatten und Isoliermaterialien.

Diese Materialien sind zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern unter Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen zu demontieren und in eigenen Sammelbehältern zu lagern. Eine Vermischung mit anderen Abfällen ist verboten.

Weitere Informationen über den richtigen Umgang mit asbesthaltigen Abfällen:

Die richtige Entsorgung!

Asbestdach (Foto: Wikipedia) 
Asbestdach (Foto: Wikipedia)
 
 

Die Weitergabe ist ausschließlich an einen nach § 24 AWG 2002 befugten Abfallsammler unter Einhaltung der Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung (Begleitscheinpflicht) zulässig.

Eine Ablagerung auf einer dafür genehmigten Deponie ist nur nach Ausstufung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft möglich. Weitere Informationen, insbesondere zur Eingangskontrolle und den Ablagerungsbedingungen, sind dem Externe Verknüpfung Informationsblatt des Bundesministeriums zu entnehmen.

Sammlung über die Gemeinden?!

 

Nach den Bestimmungen des AWG 2002 sind „Problemstoffe" gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfälle vergleichbar sind.

Die bei Umbau- und Abbrucharbeiten in privaten Haushalten anfallenden asbesthaltigen Materialien (z.B. Dacheindeckungen, Fassadenplatten und Isoliermaterialien) sind aufgrund des unregelmäßigen Anfalls in großen Mengen grundsätzlich keine Problemstoffe. Insbesondere entstehen diese Abfälle bei Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen. Damit sind diese Materialien auch keine Siedlungsabfälle und es besteht für die Gemeinden auch keine Verpflichtung zur Sammlung (z.B. Altstoff- und Problemstoffsammelzentrum, Sperrmüllsammlung).

Falls trotzdem von Haushalten asbesthaltige Materialien in kleinen Mengen in der Problemstoff- oder Altstoffsammlung angeliefert werden, wird dringend empfohlen diese zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, unter Beachtung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, von der Gemeinde zu übernehmen. Rechtlich ist diese Vorgangsweise durch die Berechtigung der Gemeinde zur Übernahme von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen aus Haushalten gedeckt (für die Übernahme von Asbestzement (SN 31412) ist keine Erlaubnispflicht nach § 25 AWG 2002 erforderlich).

Ausnahme von der Erlaubnispflicht zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen!

 

Zur Übernahme von Asbestabfällen ist nach den Bestimmungen des § 25 AWG 2002 grundsätzlich eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen erforderlich. Eine Ausnahme besteht ausschließlich für Asbestzement der Schlüsselnummer 31412. Nach § 25 Abs. 2 Z. 5 AWG 2002 benötigen Personen, die Asbestzement (SN 31412) sammeln und behandeln, lediglich eine Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (§ 24 AWG 2002). Für alle anderen Asbestabfälle (Asbestzementstäube (SN 31413), Asbestabfälle und Asbeststäube (SN 31437), Asbestzementschlamm (SN 31609)) gilt diese Ausnahme nicht!

Die Deponierung von Asbest:
Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 Z. 4 AWG 2002 besteht für Deponiebetreiber, die bestimmte Asbestabfälle übernehmen und für die Ablagerung auf der Deponie ausstufen, eine weitergehende Ausnahme von der Erlaubnispflicht (Externe Verknüpfung Schlüsselnummernliste im Informationsblatt des Bundesministeriums).

Für den Inhalt verantwortlich: Dipl.-Ing. Josef Mitterwallner - Telefon: (0316) 877-2157