Altfahrzeuge (Autowrack)
Richtiger Umgang und umweltgerechte Entsorgung
Entsorgung von Altfahrzeugen
Der Halter oder Eigentümer kann sein Altfahrzeug KOSTENFREI bei jeder registrierten Rücknahmestelle des Herstellers seiner Automarke abgeben)*. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung und stellt Ihnen für die Abmeldung einen Verwertungsnachweis aus. Sie finden die Rücknahmestellen als Download unter:
Altfahrzeuge (www.bmluk.gv.at) oder erfahren diese bei einem Händler ihrer Automarke.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht beraten und informieren Sie ebenfalls gerne über kostengünstige Transportmöglichkeiten.
)* ...die unentgeltliche Rücknahme kann für Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW, KOMBI) und Fahrzeuge für die Güterbeförderung bis 3,5 [t] Gesamtgewicht in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Altfahrzeug vollständig sein und darf kein fahrzeugfremder Abfall mit entsorgt werden.
Richtige Lagerung
Altfahrzeuge und Fahrzeugteile (z.B. Motor, Getriebe, Starterbatterie) dürfen keinesfalls auf nicht geeigneten Flächen (z.B. Wiesen-, Wald-, oder Schotterboden) abgestellt werden. Die dabei auftretenden Flüssigkeitsverluste (z.B. Motor- und Getriebeöle, Brems- und Kühlflüssigkeit …) verunreinigen die Umwelt.
Achten Sie daher auch im privaten Bereich darauf, dass Altfahrzeuge und Fahrzeugteile ausschließlich auf überdachten, betonierten Flächen (z.B. Garage) abgestellt werden. Bei Nichtbeachtung ist mit einer Geldstrafe von € 850 bis € 41.200 durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu rechnen.
Ausführliche Informationen finden Sie auf unserem
Infoblatt zum Thema Altfahrzeuge (Autowrack).
Sammlung durch die Gemeinde
Nach den Bestimmungen des AWG 2002 und des StAWG 2004 sind Altfahrzeuge keine Problemstoffe und keine Siedlungsabfälle. Somit besteht für die Gemeinden auch keine Verpflichtung zur Sammlung (z.B. Altstoff- und Problemstoffsammelzentrum, Sperrmüllsammlung).
Falls Gemeinden Altfahrzeuge trotzdem übernehmen, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Sammlung von gefährlichen Abfällen nach § 24a AWG und müssen die dabei anfallenden Kosten (Transport, Verwertung/Entsorgung) dem Anlieferer (z.B. Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer) direkt verrechnen. Eine Finanzierung über die Abfallgebühr ist nicht zulässig. Zusätzlich besteht in diesem Fall für die Gemeinden kein Anspruch auf die unentgeltliche Rückgabe bei einer registrierten Rücknahmestelle der Hersteller und hat die Gemeinde auch die Verwertungs- und Meldepflichten nach der Abfallnachweis- und der Altfahrzeugeverordnung zu erfüllen.
Darüber hinaus kann die Gemeinde in Zusammenarbeit mit einem befugten Abfallsammler nach § 24a AWG 2002 den BürgerInnen die Abfuhr von Altfahrzeugen ab Haushalt anbieten (Sammeltour). Dabei darf die Gemeinde zu keinem Zeitpunkt Besitzer der gefährlichen Abfälle sein und muss der Abfallsammler dem Haushalt (Letzthalter, Besitzer) einen Verwertungsnachweis ausstellen. Die dabei anfallenden Transportkosten müssen vom Abfallsammler dem Haushalt (Letzthalter, Besitzer) direkt verrechnet werden.

