Umgang mit Abfällen aus Katastrophenereignissen
Beseitigung AlSAG-frei möglich
Damit die Geschädigten in den Genuss dieser Ermäßigung kommen, muss durch eine Bestätigung der Gemeinde der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei den Abfällen um solche handelt, die direkt auf das Eintreten des Katastrophenereignisses zurückzuführen sind. Ist der Beitragsschuldner (z.B. ein Abfallentsorger) nicht selbst Geschädigter, so gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn dieser den Abgabenvorteil an den Geschädigten weitergibt.
ACHTUNG:
Rechtsverbindliche Auskünfte erhalten Sie
- in der A13 Umwelt und Raumordmnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung,
- in der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw.
- von Hrn. Siegfried Schantl (Zollamt Graz) unter der Tel.-Nr. (0316) 7061-219
§ 3 Abs. 4 des AlSAG besagt (Gesetzestext)
(4) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
- das Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1,
- das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und
- das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4 von Abfällen,
die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind.
Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind.
Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.
Konsolidierter Gesetztestext zum Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) zum Nachlesen